Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die anderen Leistungen der Basisversorgung im Alter sind seit dem 1.1.2005 nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern im Rahmen einer langjährigen Übergangsregelung von Jahr zu Jahr stärker zu versteuern. Aufgrund weitreichende Übergangsregelungen kommt es zu einer vollen Versteuerung der Renten aber erst bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040.Der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung nach neuem Recht hat im Jahr 2005 mit einem Steueranteil von 50 Prozent der Rente begonnen. Dieser Prozentsatz gilt sowohl für diejenigen, deren Rente schon vor 2005 gezahlt wurde, als auch für Rentner, die 2005 zum ersten Mal eine Rente bekommen haben. Abhängig vom jeweiligen Jahr des Rentenbeginns steigt dieser Prozentsatz in 2 Prozentpunkt-Schritten von 52 Prozent im Jahr 2006 auf 80 Prozent im Jahr 2020. Ab dem Jahr 2021 erfolgt die Anhebung in 1 Prozentpunkt-Schritten, bis im Jahr 2040 die volle Besteuerung von 100 Prozent erreicht ist. Hier eine Übersicht dazu:
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent |
|---|---|
| bis 2005 | 50 |
| 2006 | 52 |
| 2007 | 54 |
| 2008 | 56 |
| 2009 | 58 |
| 2010 | 60 |
| 2011 | 62 |
| 2012 | 64 |
| 2013 | 66 |
| 2014 | 68 |
| 2015 | 70 |
| 2016 | 72 |
| 2017 | 74 |
| 2018 | 76 |
| 2019 | 78 |
| 2020 | 80 |
| 2021 | 81 |
| 2022 | 82 |
| 2023 | 83 |
| 2024 | 84 |
| 2025 | 85 |
| 2026 | 86 |
| 2027 | 87 |
| 2028 | 88 |
| 2029 | 89 |
| 2030 | 90 |
| 2031 | 91 |
| 2032 | 92 |
| 2033 | 93 |
| 2034 | 94 |
| 2035 | 95 |
| 2036 | 96 |
| 2037 | 97 |
| 2038 | 98 |
| 2039 | 99 |
| ab 2040 | 100 |
Für Folgerenten und Hinterbliebenenrenten gelten Sonderreglungen, die verhindern, dass der Rentner bei Wechsel der Rentenart mit dem höheren Prozentsatz besteuert wird, der für das Jahr des Beginns der Folgerente oder Hinterbliebenenrente gilt. Durch Berücksichtigung von Vorrentenbezugszeiten ist - bei durchgehendem Rentenbezug - der erste Rentenbeginn maßgebend. Folgen die Renten nicht unmittelbar nacheinander, wird der Rentenbeginn der zweiten Rente um die Laufzeit der ersten Rente gekürzt. Der sich ergebende fiktive Rentenbeginn ist maßgebend für die Ermittlung des Prozentsatzes anhand der Tabelle oben.
Hinweis: Renten, die vor dem 1.1.2005 enden, werden auf den Rentenbeginn der späteren Rente nicht angerechnet.
Im 1. Rentenbezugsjahr wird der steuerpflichtige Teil der Rente unter direkter Anwendung des Tabellenprozentsatzes auf die Brutto-Rentensumme festgelegt.
Da die meisten Renten nach dem 1. Januar eines Jahres beginnen, beziehen die meisten Rentner erst ab dem 2. Jahr ihre Rente für ein volles Kalenderjahr. Damit wird der steuerfreie Teil der Rente auch erst im 2. Rentenbezugsjahr verbindlich für die gesamte Rentenbezugsdauer festgelegt (statischer Rentenfreibetrag). Maßgebend hierfür ist der zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Prozentsatz aus der Tabelle. Der steuerfreie Teil der Rente ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbruttobetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Brutto-Rente (Jahresrentensumme x Prozentsatz).
Ab dem 3. Rentenbezugsjahr wird zur Ermittlung des zu versteuernden Rentenanteils der Tabellenprozentsatz nicht mehr herangezogen. Vielmehr wird von der Jahresbruttorentensumme der zuvor festgeschriebene statische Rentenfreibetrag abgezogen. Dies hat zur Folge, dass jede Rentenerhöhung aufgrund einer Rentenanpassung in den Folgejahren voll in die Besteuerung einfließt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht nach Vollendung des 65. Lebensjahres seit September 2009 eine Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.000 Euro monatlich. In den Folgejahren gibt es - für dieses Beispiel angenommene - Erhöhungen; zum 1.7.2010 auf 1.100 Euro und zum 1.7.2011 auf 1.200 Euro.
Lösung:
1. Rentenbezugsjahr 2009
Für 2009 (Jahr des Rentenbeginns) schreibt das Gesetz einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent vor.
| Zu versteuern sind danach: | Neues Recht, nachgelagert (seit 2005) | Altes Recht, Ertragsanteil (bis 12/2004), Rentenbeginn im Alter 65 |
|---|---|---|
| 4 x 1.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
| steuerpflichtiger Rententeil | 2.320 Euro (58 Prozent) | 1.080 Euro (27 Prozent) |
2. Rentenbezugsjahr
Für 2010 (Folgejahr = Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt) gilt im Beispielfall:
| Zu versteuern sind danach: | Neues Recht, nachgelagert (seit 2005) | Altes Recht, Ertragsanteil (bis 12/2004), Rentenbeginn im Alter 65 |
|---|---|---|
| 6 x 1.000 Euro | 6.000 Euro | 6.000 Euro |
| 6 x 1.100 Euro | 6.600 Euro | 6.600 Euro |
| = Gesamtbetrag | 12.600 Euro | 12.600 Euro |
| steuerpflichtiger Rententeil | 7.308 Euro (58 Prozent) | 3.402 Euro (27 Prozent) |
| verbleibt ein Rentenfreibetrag von | 5.292 Euro |
Der Rentenfreibetrag von 5.292 Euro wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
3. Rentenbezugsjahr
| Zu versteuern sind danach: | Neues Recht, nachgelagert (seit 2005) | Altes Recht, Ertragsanteil (bis 12/2004), Rentenbeginn im Alter 65 |
|---|---|---|
| 6 x 1.100 Euro | 6.600 Euro | 6.600 Euro |
| 6 x 1.200 Euro | 7.200 Euro | 7.200 Euro |
| = Gesamtbetrag | 13.800 Euro | 13.800 Euro |
| Rentenfreibetrag | 5.292 Euro | |
| zu versteuern | 8.508 Euro | 3.726 Euro (27 Prozent) |
Der Rentenfreibetrag von 5.292 Euro steht diesem Rentner während der gesamten Dauer des Rentenbezugs zu; er ändert sich nicht durch regelmäßige Anpassungen der Rente.
Die Berechnungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht wurden unter der Annahme gemacht, dass sich mit Ausnahme des Ertragsanteils keine Änderungen ergeben haben.
Bestand am 31.12.2004 bereits ein Rentenanspruch, wird der Rentenfreibetrag aus dem Jahresbetrag des Jahres 2005 ermittelt und für die Bezugsdauer der Rente festgeschrieben.
Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (zum Beispiel durch Anrechnung von Einkommen), wird der Rentenfreibetrag im selben Verhältnis angepasst.
Für Folgerenten und für Hinterbliebenenrenten mit vorherigem Versichertenrentenbezug gelten Sonderregelungen, die verhindern, dass der Rentner für die neue Rente mit dem höheren Prozentsatz besteuert wird. Werden also verschiedene Renten direkt hintereinander bezogen, ist für den steuerpflichtigen Teil der erste Rentenbeginn maßgebend.
Von dem ermittelten Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte können in der Regel noch bestimmte Aufwendungen und Sonderausgaben wie zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, ggfs. in Form von Pauschalbeträgen, abgezogen werden.
Ergibt sich insgesamt ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb des sogenannten Grundfreibetrages (steuerfreies Existenzminimum) in Höhe von 7.664 Euro bis 2008 (2009: 7.834 Euro; 2010: 8.004 Euro; für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der jeweilige Betrag), sind tatsächlich Einkommensteuer ggf. mit Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Deutsche Rentenversicherung - Nord
07.08.2009