Deutsche Rentenversicherung Nord – Ihre Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Irland
Immer mehr Europäer arbeiten im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU). Damit für diesen Personenkreis keine Nachteile entstehen, wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 geschaffen, die innerhalb der EU die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten koordinieren. Sie sind neben den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die gesetzliche Grundlage für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Beamten und Selbstständigen und deren Familienangehörigen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU beschäftigt oder selbstständig tätig waren.
Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch im Verhältnis zu Island, Norwegen und Liechtenstein und sind zudem aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (AüF) zwischen der EU und der Schweiz auch für die Schweiz anwendbar.
Soweit in den folgenden Ausführungen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „mitgliedstaatlich“ verwendet werden, sind hiervon auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz erfasst. Unter Großbritannien ist auch immer Nordirland zu verstehen.
Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch im Verhältnis zu Island, Norwegen und Liechtenstein und sind zudem aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (AüF) zwischen der EU und der Schweiz auch für die Schweiz anwendbar.
Soweit in den folgenden Ausführungen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „mitgliedstaatlich“ verwendet werden, sind hiervon auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz erfasst. Unter Großbritannien ist auch immer Nordirland zu verstehen.
Die wichtigsten Grundsätze der EWG-Verordnungen sind:
- Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten werden gleich behandelt.
- Die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.
- Die Leistungen werden in den Mitgliedstaat gezahlt, in dem der Versicherte wohnt.
Die EWG-Verordnungen sind überstaatliches Recht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. So wird niemand benachteiligt, der in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt war.
Sie gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, unabhängig von ihrem Wohnsitz;
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat;
- Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat;
- Hinterbliebene eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz;
- Hinterbliebene eines Staatenlosen oder Flüchtlings unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnen;
- Hinterbliebene, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Flüchtlinge oder Staatenlose sind (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen).
Zum 1. Juni 2003 wurde der Geltungsbereich der EWG-Verordnungen auch auf Staatsangehörige eines Staates ausgeweitet, der nicht zu den Mitgliedstaaten zählt (alle Drittstaatsangehörigen). Voraussetzung ist aber, dass diese sogenannten Drittstaatsangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.
Für die Durchführung der EWG-Verordnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland sogenannte Verbindungsstellen eingerichtet. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen ist im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung länderbezogen aufgeteilt. Daneben gibt es auch noch Verbindungsstellen im Bereich der beiden Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung.
Für die Durchführung der EWG-Verordnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland sogenannte Verbindungsstellen eingerichtet. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen ist im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung länderbezogen aufgeteilt. Daneben gibt es auch noch Verbindungsstellen im Bereich der beiden Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung.
Als Träger auf Regionalebene ist grundsätzlich die
Deutsche Rentenversicherung Nord
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
22159 Hamburg
zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Irland.
Daneben treten auf Bundesebene auch die beiden Bundesträger
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
und
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Pieperstraße 14 - 28
44789 Bochum
Pieperstraße 14 - 28
44789 Bochum
als weitere Verbindungsstellen im Verhältnis zu allen Ländern der EU auf.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist somit insbesondere immer dann einer Ihrer Ansprechpartner in Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie
- in Deutschland wohnen und Ihr letzter außerdeutscher Beitrag zur irischen Rentenversicherung entrichtet wurde;
- in Irland wohnen;
- als irischer Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen;
- als deutscher Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen und den letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrag zur irischen Rentenversicherung entrichtet haben;
- als Staatsangehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates außerhalb der EU wohnen und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, weil Sie während der Zurücklegung der Zeiten Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates bzw. Staatenloser oder Flüchtling waren, und der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag zur irischen Rentenversicherung entrichtet wurde.
Als zuständige Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bietet die Deutsche Rentenversicherung Nord Ihnen zahlreiche Dienstleistungen:
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
- Sie leitet Ihren Antrag auf eine irische Rente an den für Sie zuständigen irischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Sie bearbeitet Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe), wenn Ihr Wohnsitz im Gebiet der Stadt Hamburg liegt.
- Sie zahlt Ihre deutsche Rente nach Irland, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
- Auf Antrag teilt sie Ihnen die im deutschen Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten mit und informiert Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder der Renteninformation auch über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.
Die Deutsche Rentenversicherung Nord beantwortet natürlich auch Ihre individuellen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.
Ergänzt wird das Beratungsangebot durch ein sogenanntes Informationsheft das von Experten für das über- und zwischenstaatliche Recht als spezielle Informationen in deutscher und irischer Sprache herausgegeben wird.
Die Zuständigkeit der drei Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung im Verhältnis zu Irland untereinander richtet sich nach komplizierten rechtlichen Regelungen.
Grundsätzlich gilt aber, dass für Versicherte, für die bis zum 31. Dezember 2004 eine deutsche Versicherungsnummer vergeben worden ist, der Versicherungsträger zuständig ist, bei dem sie bis zu diesem Zeitpunkt versichert waren. Dabei ist für Versicherte, die auch in Irland Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder dort wohnen und am 31. Dezember 2004 bei einer Landesversicherungsanstalt (LVA) versichert waren, die Deutsche Rentenversicherung Nord die zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Irland.
Versicherte, die ab 1. Januar 2005 erstmals eine Versicherungsnummer erhalten, werden dagegen nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Quote auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung verteilt. 55 Prozent der Versicherten werden den Regionalträgern, 40 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Bund und 5 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugewiesen. Nach dieser Zuweisung richtet sich auch die Zuständigkeit der Verbindungsstellen.
Ist Ihnen nicht bekannt, welche der deutschen Verbindungsstellen im Verhältnis zu Irland für Sie zuständig ist, können Sie Ihre Anfragen oder Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Nord richten. Diese gewährleistet eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige Verbindungsstelle.
Link zum irischen Versicherungsträger
Deutsche Rentenversicherung - Nord
13.02.2007